Statuten des TIROLER DARTSPORT VERBANDES (TDSV)
 
 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

• Der Verband führt den Namen "Tiroler Dartsportverband (TDSV)".

• Er hat seinen Sitz in Innsbruck, seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol.

 

§ 2 Verbandszweck:

 

Die Verbandstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.

Er bezweckt in seiner Position als Tiroler-Landes-Sportfachverband sowohl den Zusammenschluss der im Bundesland Tirol ansässigen, den Dartsport auf sportlicher Ebene ausübenden Dartsportvereinen, als auch die Gründung neuer Vereine zu erleichtern. Der TDSV hat nachstehende Aufgaben:

a) Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen, sportlichen Interessen der Mitglieder,

b) allgemeine Vertreterbefugnis gegenüber den öffentlichen Stellen,

c) Ausübung des Dartsportes nach den internationalen Regeln sowie die Förderung des Nachwuchses für sportliche Betätigung,

d) Erstellung von Turnierordnungen und Organisationsregeln,

e) permanente Ausrichtung von Turnieren,

f) Pflege der Beziehungen zu regionalen und überregionalen Stellen,

g) Pflege der Beziehungen zu anderen Landes-Sportfachverbänden und zum dazugehörigen Dachverband.

Der Verbandszweck wird erreicht durch:

a) Abhaltung von Lehrgängen

b) Ausbildung von Turnierleitern

c) Herausgabe eines Verbandsorganes

d) Durchführung von Sportveranstaltungen

e) Förderung der Mitglieder bei überregionalen Sportveranstaltungen

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandsszweckes

 

(1) Als ideelle Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes dienen Veranstaltungen verschiedenster Art.

 

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel (Geld und Sachen) werden aufgebracht durch:

a) den im Vorstandes beschlossenen Beitrittsgebühren und Jahresbeiträgen der Mitgliedsvereine,

b) Erträge aus Veranstaltungen,

c) öffentlichen Zuwendungen, Subventionen oder Vergütungen,

d) dem Zinsertrag der fruchtbringend anzulegenden Vermögenswerte,

e) freiwillige Spenden oder Schenkungen,

f) Erlöse aus Vermietung der Dartgeräte

g) Erlöse aus Verkauf von Dartzubehör

h) Sponsoring

i) sonstige Zuwendungen

 

§ 4 Mitgliedschaft

• Mitglieder können physische wie juristische Personen werden.

• Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen.

• Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verband fördern.

• Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verband dazu ernannt werden.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt über schriftliches Ansuchen an den Vorstand des Verbandes, zunächst als außerordentliches Mitglied. Bei Anmeldung müssen die vereinspolizeilich genehmigten Statuten vorgelegt werden. Ferner muss die Nichtuntersagung der Vereins- bzw. Landesverbands-

gründung durch die zuständige Behörde glaubhaft nachgewiesen werden. Die Vorstands- bzw. Präsidiumsliste und das Mitgliederverzeichnis mit Adressen ist beizulegen.

Mitglieder haben eine rege Tätigkeit als Verein bzw. Verband nachzuweisen. Dazu sind Turnierberichte an den Verband zu senden oder über sonstige Aktivitäten und Entsendungen von Vereinsspielern bei Turnieren zu berichten.

Innerhalb eines halben Jahres kann die außerordentliche Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes des Verbandes in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Die Entscheidung des Verbandsvorstandes kann dem Verein ohne Angabe von Gründen mitgeteilt werden. Gegen diese Entscheidung steht dem ansuchenden Verein kein weiteres Rechtsmittel zu.

Mit der Aufnahme als ordentliches Mitglied anerkennt der Verein die "Tiroler Dartstatuten" und hält sich an deren Turnierordnung.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung. Sämtliche Vorstandsfunktionen können in Form der Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Ehrenmitglieder werden zur Delegiertenversammlung geladen.

Die Ehrenmitgliedschaft endet durch Tod, Rücktritt oder Aberkennung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

• Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

• Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.

• Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen und mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Als wichtige Gründe gelten:

• grobes Vergehen gegen das Statut;

• unehrenhaftes und anstößiges Benehmen innerhalb des Verbandes;

• Rückstand bei Zahlung der Mitgliedsbeiträge;

• Nichtanerkennung von Entscheidungen des Schiedsgerichtes in Streitfällen oder Nichtanerkennung des Schiedsgerichtes

(4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung eine Berufung an die Delegiertenversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.

(5) Die Vorgangsweise bei Auflösung des Vereines ist im entsprechenden Artikel geregelt. Die Verbindlichkeiten dem Verband gegenüber bleiben bei Auflösung eines Vereines für die laufende Spielsaison aufrecht.

(6) Verbindlichkeiten bis zum Ausschluss sind zu begleichen. Ausgeschlossene oder ausgetretene Vereine haben kein Recht auf einen Anteil am Verbandsvermögen.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

• Rechte der Mitglieder:

Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesem Statut festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen;

Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung richten sich nach § 9.

(2) Pflichten der Mitglieder

• Sie müssen die Bestimmungen ihrer Statuten einhalten.

• Sie müssen beschlossene Statutenänderungen sofort dem Verband mitteilen.

• Sie sind verpflichtet, dem Verband alle ihre Mitglieder namhaft zu machen.

• Sie müssen Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Vorstandes und des Schiedsgerichtes einhalten.

• Sie sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu wahren.

• Sportveranstaltungen sind dem TDSV anzukündigen. Großveranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Verbandsvorstandes. Internationaler Sportverkehr bedarf der Zustimmung des Verbandsvorstandes.

• Ausschlüsse von Mitgliedern müssen dem Verband mitgeteilt werden und sind zu begründen.

• Sie sind verpflichtet, sportliche Aktivitäten nachzuweisen und über sie zu berichten.

• Auch außerordentliche Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Verbandes stets voll zu wahren und zu fördern, ihre Beiträge pünktlich zu bezahlen und sich an Statuten und Beschlüsse des Verbandes zu halten.

• Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, das dem Ansehen des Verbandes schadet oder abträglich sein könnte.

• Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

 

§ 8 Verbandsorgane

 

• Organe des Verbandes sind:

• Delegiertenversammlung (§§ 9 f.)

• Leitungsorgan (§§ 11 ff.)

• Rechnungsprüfer (§ 14)

• Schiedsgericht (§ 15)

 

 

 

§ 9 Delegiertenversammlung

 

• Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Leitungsorgan innerhalb von vier Wochen einzuberufen:

• auf Beschluss des Vorstandes

• auf Beschluss der ordentlichen Delegiertenversammlung

• auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder

• auf Verlangen der Rechnungsprüfer

(3) Zu allen Delegiertenversammlungen hat der Vorstand mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Veranstaltungsortes, Datum und Beginn schriftlich einzuladen.

 

 

Tagesordnungspunkte:

* Eröffnung und Feststellung der Stimmrechte

* Feststellung der Beschlussfähigkeit

* Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten DV

* Rechenschaftsberichte des Vorstandes

* Anträge auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

* Ggfs. freiwillige Auflösung des Verbandes

* Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach dem Bericht der alten Rechnungsprüfer und deren Antrag auf Entlastung des scheidenden Vorstandes.

* Ggfs. Beschlussfassung über Statutenänderung

* Allfälliges

 

( 4) Anträge an die Delegiertenversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Bei der Delegiertenversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Die Stimmrechte der Delegierten ergeben sich wie folgt: Jeder Mitgliedsverein verfügt über 2 Stimmen. Die Delegierten haben zu Beginn der Delegiertenversammlung ein Beglaubigungsschreiben ihres Vereines vorzulegen.

(6) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Delegiertenversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) Zu einem Beschluss der Delegiertenversammlung ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, für Neuwahlen ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(8) Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der Obmann oder in dessen Verhinderung der Schriftführer.

 

 

§ 10 Aufgaben der Delegiertenversammlung

 

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Der Delegiertenversammlung steht das Recht zu, in allen Verbandsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen.

 

Folgende Beschlüsse sind der Delegiertenversammlung vorbehalten:

* Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Bilanz) einschließlich der Vermögensübersicht

* Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode

* Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt in der Weise, dass in der letzten Vorstandssitzung vor der Delegiertenversammlung vom amtierenden Obmann ein Wahlvorschlag erarbeitet wird, über den die Delegierten entsprechend ihrer Stimmrechte mit einfacher Mehrheit abstimmen. Sollte der Wahlvorschlag des Vorstandes die einfache Mehrheit nicht finden, wird über weitere schriftliche

oder mündlich eingebrachte Wahlvorschläge abgestimmt. Finden diese ebenfalls nicht die einfache Mehrheit, gilt der Wahlvorschlag des scheidenden Vorstandes als angenommen.

* Beschlussfassung über die Änderung dieses Statutes

* Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes

* Beschlussfassung über den Voranschlag

 

§ 11 Leitungsorgan

 

• Das Leitungsorgan besteht aus acht Personen

• Obmann

• Schriftführer

• Finanzreferent

• Sportreferent

• und deren Stellvertreter

Das Leitungsorgan wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

• Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Delegiertenversammlung einzuholen ist.

• Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Schriftführer mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder in dessen Verhinderung der Schriftführer.

• Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 12 Aufgaben des Leitungsorganes

 

• Das Leitungsorgan hat den Verband mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organes im Rahmen dieses Statutes und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu führen.

• Zur Regelung der inneren Organisation wird vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statutes eine Geschäftsordnung beschlossen.

• Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet:

• über Aufnahme und Ausschluss von neuen Mitgliedern zu entscheiden

• für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen

• Veranstaltungen zu organisieren

• Das Vereinsvermögen zu verwalten und ein Rechnungswesen einzurichten

• Den Jahresvoranschlag, den Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluss zu erstellen.

• Eine Delegiertenversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbandes zu berichten

• Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen

• Statutenänderungen anzuzeigen

• Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge festzusetzen

• Die Geschäftsordnung zu beschließen

• Die Wettkampfordnung festzulegen

• Über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.

• Über Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll zu führen, worin Sitzungsbeginn, Namen der anwesenden Mitglieder, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse darüber unter Aufführung der Ja-, Nein- und Enthaltungsstimmen sowie das Sitzungsende festzuhalten ist. Die Protokolle sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterfertigen.

 

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

• Das Leitungsorgan ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organes anzuwenden.

 

• Dem Obmann, im Verhinderungsfalle dem Schriftführer bzw. dem Finanzreferenten oder deren Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Verbandes nach außen, gegenüber Behörden und Dritten.

• Schriftstücke, insbesondere den Verband verpflichtende, sind vom Obmann und einem weiteren Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu unterfertigen.

 

• Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Delegiertenversammlung und des Vorstandes.

 

• Der Finanzreferent ist für die ordentliche Vermögensgebarung des Vebandes verantwortlich.

 

• Der Sportreferent überwacht die sportlichen Aktivitäten und deren Ausführung, insbesondere die Zulässigkeit und Funktionsfähigkeit von Pfeilen und Geräten.

 

 

 

§ 14 Rechnungsprüfer

 

• Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.

• Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von vier Monaten nach Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, den das Leitungsorgan erhält.

 

 

 

§ 15 Schiedsgericht

 

• Das verbandsinterne Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.

• Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Verbandsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

• Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

• Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

• Für den Verband ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.

 

 

 

§ 16 Auflösung des Verbandes

 

• Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

• Diese Delegiertenversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwicklungsvertreter zu berufen.

• Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszweckes ist das verbleibende Verbandsvermögen ungeschmälert der Österreichischen Kinderkrebshilfe zu übertragen, der es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.



 

 

 

Der TDSV